Meldepflicht in Deutschland – Die Fakten

Meldeschein-Dialog

So oder so schon mal gelesen? Auch wenn der Dialog frei erfunden ist, aber so sehen sie aus: die Diskussionen über die Meldepflicht für Gastgebende. Eigentlich ist alles ganz klar im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Aber warum klappt es dann trotzdem nicht mit dem Meldeschein? Einfach weil vieles nicht bekannt ist. 

Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln lediglich unsere Meinungen und Erfahrungen aus dem Gastgeben-Alltag und dem Austausch in unserer Gruppe wider und stellen keine Rechtsberatung dar!

Bundesmeldegesetz

Bedeutend sind hier u.a. die §§ 17, 29, 30 und 54 des Bundesmeldegesetzes.

 

Wer neu in eine Wohnung zieht, muss sich nach § 17 (1) normalerweise selbst innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.

 

Geht es jedoch um Beherbergungsstätten*), in denen jemand nur kurzzeitig „wohnt“, unterliegen diese der Meldepflicht nach § 17 ODER § 29 – abhängig von verschiedenen Faktoren.

 

*) Begriffsdefinition: Beherbergungsstätten sind die Orte, an denen Beherbergungsbetriebe ihre Übernachtungsleistungen gegen Entgelt anbieten, neben Hotels betrifft das demnach auch Ferienwohnungen und Privatzimmer (Ferienzimmer). Kostenlose Übernachtungen von beispielsweise Freunden oder Couchsurfing dürften damit außen vor sein. Airbnb-Unterkünfte hingegen fallen zweifelsohne unter den Begriff Beherbergungsbetriebe: Übernachtung gegen Geld.


 

Aber sind Privatunterkünfte eine Beherbergungsstätte? Kurze Antwort: Ja.

Kurzzeitübernachtungen unterliegen damit normalerweise der Meldepflicht nach § 29:

(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. […].

 

 

Für den Begriff „Kurzzeitübernachtungen“ gibt es übrigens unterschiedliche Definitionen. Im Sinne des BMG sind das Aufenthalte unter 3 bzw. 6 Monaten, während es bei Airbnb intern bereits ab 28 Tagen „Langzeit“ heißt – das bitte auf keinen Fall verwechseln.

Meldescheine

Durch den § 30 kommen die Besonderen Meldescheine für Beherbergungsbetriebe ins Spiel. Diese sind auf Papier gedruckt und enthalten:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • Familiennamen, Vornamen
  • Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten
  • Anschrift
  • Zahl der Mitreisenden (im Falle einer Gruppe, z.B. Familie)

Bei ausländischen Gästen kommt die Seriennummer des Passes hinzu, und die Gastgebenden müssen die o.g. Daten mit den Ausweisdaten vergleichen.

 

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

Tipp: Im Rahmen der Pandemie müssen aktuell je nach Bundesland noch weitere Daten erhoben werden, diese kann man auch auf dem Meldeschein erfassen.

 

Für die Meldescheine besteht keine Formvorschrift, d.h. sie können prinzipiell selbst gestaltet werden, sie können aber auch als fertige Formularblöcke käuflich erworben oder als Vorlage von geeigneter Stelle heruntergeladen und ausgedruckt werden.

 

Die Gastgebenden müssen darauf hinwirken, dass die Gäste am Tag der Anreise diesen Papier-Meldeschein ausfüllen (bei Vorliegen der Daten können die Meldescheine auch vorausgefüllt sein) und unterschreiben. Das bedeutet, in der Regel muss am Tag der Anreise jemand vor Ort sein, um dieser Pflicht nachzukommen und bei Ausländern die Daten und Ausweise zu kontrollieren. „Hinwirken“ heißt nicht „nur hinlegen“.

 

Wer keine Meldescheine bereithält, kann übrigens gemäß § 54 (2) 9. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden.

 

Die ausgefüllten Meldescheine müssen ein Jahr aufbewahrt werden (bei den Gastgebenden); entsprechende Behörden können in dieser Zeit Einsichtnahme verlangen. Erfahrungswert: Es kommt tatsächlich immer mal wieder vor, dass Gastgebende von Behörden nach diesen Meldescheinen gefragt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Meldescheine dann innerhalb von drei Monaten vernichtet werden.

 

Bei manchen Gemeinden muss man die Meldescheine für die Kulturtaxe, Kursteuer o.ä. abgeben. Wenn es in der eigenen Kommune diese Abgabe nicht gibt, hat das überhaupt nichts mit der Meldepflicht zu tun – zwei Paar Schuhe.

 

 

Soweit die Grundlagen. Wie verhält sich das mit dem …

Datenschutz

Von den Gästen braucht für den Besonderen Meldeschein grundsätzlich keine Zustimmung eingeholt zu werden, denn die Daten werden auf gesetzlicher Grundlage und Verpflichtung erhoben und stehen nur Behörden zur Verfügung, vgl. Art. 6 (1) c DSGVO. Und natürlich müssen die Meldescheine innerhalb der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform aufbewahrt werden.

 

 

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Daten für eigene Marketingzwecke weiterverwendet werden sollen (z.B. Anlegen einer Gästedatei) oder weitere Daten erhoben werden sollen. Dann greift vollumfänglich die DSGVO. Auch hierzu gibt es entsprechende DSGVO-konforme Meldeschein-Muster.

Ordnungswidrigkeit

So, im Sinne des Guten Gastgebens wollen wir uns nun an die Gesetze halten, haben die Meldeschein-Vordrucke besorgt, sind vor Ort um sie ausfüllen und unterschreiben zu lassen und um ggf. die Ausweise zu kontrollieren. Aber die gerade angereisten Gäste wollen nicht mitspielen, verweigern ihre Mitwirkung. 

Das habe ich ja bei Airbnb noch nie ausfüllen müssen!

Was tun?


Zunächst: Es besteht eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung sowohl seitens der Gäste § 29 (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben […] als auch seitens der Leiter der Beherbergungsbetriebe § 30 (1) Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen […]. Von daher gibt es eigentlich keine Diskussion, Gesetze sind zu beachten, und wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, kann gem. § 54 (2) 8. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden. Vielleicht zerstreut dies die letzten Zweifel bei den Gästen.

 

Stimmen bei ausländischen Personen die Daten auf dem Meldeschein nicht mit denen im Identitätsdokument überein, oder legen sie keines oder kein gültiges vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

 

Grundsätzlich können die Gastgebenden ihr Hausrecht ausüben. Im Konfliktfall ist es ggf. besser, die Polizei hinzuzuziehen.

 

 

Um solchen Konflikten vorzubeugen, ist es deshalb ratsam, in den eigenen Hausregeln bereits auf die Meldepflichten hinzuweisen (hält vielleicht auch anmeldescheue Gestalten ab) und dies bei der Nachricht vor der Anreise nochmals zu wiederholen. Airbnb weist zwar auch darauf hin, doch wird dies selten gelesen.

Und was gilt nun bei einer …

Langzeitbuchung

Es gibt ja auch Gäste, die ein paar Monate bleiben wollen, also nicht nur kurzzeitig. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet hier zwischen Personen, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben (und somit umziehen oder einen Zweitwohnsitz anmelden), und solchen, die noch keinen Wohnsitz haben.

 

Normalerweise unterliegt man der Meldepflicht nach § 17, sobald man für länger als 6 Monate aufgenommen wird.

§ 29 (1) ergänzt jedoch: Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Das dürfte in der Regel neu aus dem Ausland eingereiste Personen betreffen, die einen Erstwohnsitz anmelden, übrigens auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die sonst nirgends gemeldet sind.

 

Hier beschränkt sich die gesetzliche Verpflichtung der Gastgebenden auf die Mitwirkung bei der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung). Mit dieser müssen sich die Langzeitgäste eigenständig auf der Meldebehörde (Bürgerbüro, Rathaus, Einwohnermeldeamt …) anmelden, und zwar gem. § 17 (1) innerhalb von 2 Wochen nach Einzug.

Kleiner Exkurs

Neben dem Melderecht bringt eine Langzeitmiete gegenüber einem Kurzzeitaufenthalt eine Reihe von weiteren Aspekten mit sich, z.B.

  • Bei Airbnb ändern sich die Bezahlungs- und Stornierungsmodalitäten bereits ab einem Aufenthalt von 28 Tagen, vgl. den Ratgeber Langzeitbuchung 
  • Es kann das reguläre Mietrecht greifen (in der Regel ab 3 bis 6 Monaten), mit ganz anderem Mieterschutz als  bei einer Beherbergung.
  • Evtl. muss eine Nutzungsänderung beantragt werden, weil in Ferienwohnungen u. U. keine Wohnsitze angemeldet werden dürfen.
  • Der Gast wird im Melderegister verzeichnet, die Gemeinde wird die angemeldete Person mit allen Konsequenzen begrüßen – dies kann sich z. B. auf die Zahlungen von Müll, Abwasser usw. auswirken.

 


Jetzt dürfte doch alles klar sein. Meldeschein für den nächsten Check-in bereitlegen, und fertig.

Dialog Meldeschein

Vielleicht konnten wir hier etwas Licht in die Meldepflichten im privaten Gastgewerbe bringen – um die sich hartnäckige Mythen ranken.

Andere EU-Länder

Dort hat die EU im Kontext des Schengenabkommens im Amtsblatt von 2008 die Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten zusammengefasst: Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Buchstabe d zu melden

Haltet euch aber bitte immer vor Augen, dass alle Ausführungen reine Meinungsäußerungen sind. Als juristische Laien können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Die Aussagen sind stets als persönliche Auffassung von Bürger*innen und Teilen von Erfahrungen als Gastgeber*innen zu verstehen, ohne Gewähr für deren rechtliche Gültigkeit.

 

Im Zweifel empfehlen wir, sich zunächst an die Buchstaben des Gesetzes zu halten und raten, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen bzw. rechtlichen Rat einzuholen – trotzdem Obacht: Die Mitarbeitenden in den Behörden sind unserer Erfahrung nach auch nicht immer sattelfest. Wir privaten Gastgeber*innen sind halt etwas ganz Besonderes. Mit einer besonderen Meldepflicht.

© 2022 Resa, Till und Udo

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Kommentare: 1
  • #1

    Laszlo Berekmery (Samstag, 12 März 2022 17:23)

    Schön wäre es die Mindestanforderung vom Begriff "darauf hinwirken" zu evaluieren.
    Auf den Schein in der Schublade im Standardtext hinweisen ist auch darauf hinwirken.