Internet-Abmahnung

Abmahnung wegen Internet-Missbrauch

Kommt leider öfters vor (mussten wir in der alten DACH-Gruppe schon ausgiebig behandeln). Deshalb hier eine kurze Zusammenfassung:

In Deutschland gilt bei Telekommunikationsanschlüssen die Störerhaftung; dabei trägt der Anschlussinhaber die Verantwortung dafür, dass die WLAN Mitbenutzer keine Internetstörung betreiben, insbesondere kein illegales Filesharing oder Downloads. „Beliebte“ Vertreter hierfür sind eMule und BitTorrent.

 

Viele Gastgeber wurden bereits böse überrascht durch Schreiben z.B. von Waldorf Frommer oder Tobias Selig. Diese Rechtsanwaltskanzleien sind eine echte Landplage und scheinen sich darauf spezialisiert zu haben, massenweise Abmahnungen zu verschicken. Oft sind es in diesem Fall nicht die Gastgeber, die einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen haben, sondern die Gäste, teils aus Unkenntnis der speziellen deutschen Rechtslage bzw. Strafverfolgung.

 

Vorbeugen dagegen kann man z.B.:

  1. Gastzugang in der Fritzbox einrichten.
  2. Eine zusätzliche Sorglosbox oder eine Beschützerbox installieren.
  3. Einen Vodafone WLAN-Hotspot einrichten.
  4. Freifunk einrichten.

Den Gast eine Internetnutzungsvereinbarung unterschreiben lassen hilft nur bedingt, denn zunächst landet die Abmahnung beim Gastgeber (oft Monate, nachdem der Gast wieder ausgezogen ist). Und man hat dann die Mühe, den Schaden auf den eigentlichen Verursacher abzuwälzen.

 

Wenn’s dann passiert ist und eine Abmahnung flattert ins Haus, ist es unbedingt ratsam, selbst einen Anwalt einzuschalten. Niemals sollte man die geforderte Unterlassungserklärung unmodifiziert unterschreiben. Auch hier hat sich wieder eine „Industrie“ von Anwälten spezialisiert, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. Wer googelt, wird schnell fündig.

 

Das Problem ist auch, dass man im Wiederholungsfall eine weit höhere Strafe bezahlen muss. Es gibt Gastgeber, die haben deshalb schon ihren Telekomanschluss auf einen anderen Namen ändern müssen.

 

Zwar sind Überlegungen im Gange, das Internetrecht gastgeber- und Gastronomen-freundlicher zu machen (denn die trifft's ja auch); das ist aber ein mühsamer Prozess und scheint bei der derzeitigen politischen Großwetterlage in der Prioritätsliste nach hinten gerutscht zu sein.

 

Die Airbnb-Gastgebergarantie greift da leider nicht, und Airbnb leistet keinerlei Unterstützung:

  1. Die 24/48 h -Frist ist längst verstrichen, bis du den Schaden bemerkst.
  2. Der Schaden ist vermeidbar.

Auch die Adresse des Gastes (der längst abgereist ist) wird nicht herausgerückt, mit dem Verweis auf Datenschutz. Aber die hast du ja hoffentlich eh auf dem obligatorischen Meldeschein.

 

Das neueste EuGH-Urteil hilft leider auch nicht weiter: Die Betreiber können bei Urheberrechtsverletzungen auf richterliche Anordnung hin angehalten werden ihren Anschluss mit einem Passwort zu sichern, um die Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Wer das nicht tut, kann deshalb abgemahnt werden. Damit ist man zwar gefeit vor Schadenersatzforderungen, jedoch die Abmahn- und Anwaltskosten bleiben.

 

[Diese Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr für deren Richtigkeit; dies ist keine Rechtsberatung.]

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